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Änderungen bei der Quarantäne und den „Boostersonntagen“

Änderungen bei der Quarantäne und den „Boostersonntagen“

27.01.2022, 21:20 Uhr

Wer positiv auf das Corona-Virus getestet wurde muss sich künftig selbstständig in Quarantäne begeben. Auf die Regelung, die unabhängig von einem Impf- oder Genesenenstatus gilt, macht das Kreisgesundheitsamt aufmerksam. Auch bei den Boostersonntagen gibt es Änderungen: Künftig kann man sich sonntags zwischen 10 und 14 Uhr im Pfarrzentrum Nussschale in Osterath impfen lassen.

Das mobile Impfteam des Kreises führt dort neben den Boosterimpfungen auch Erst- und Zweitimpfungen durch. Zu finden ist das Pfarrzentrum Nussschale am Bommershöfer Weg 14 in Osterath.

Auch in Büderich kann man sich weiterhin impfen lassen. Jeden Freitag steht von 10 bis 17 Uhr das mobile Impfteam des Rhein-Kreis Neuss im Gemeindezentrum der evangelischen Kirchengemeinde der Bethlehemkirche an der Dietrich-Bonhoeffer-Str. 9 zur Verfügung.

Umfangreicher sind die Änderungen im Bereich der Quarantänen für Menschen, die ein positives Schnelltest- oder PCR-Testergebnis erhalten haben. So müsse man sich ab sofort eigenständig und unmittelbar nach Erhalt des Testergebnisses in häusliche Isolierung begeben, unabhängig von einem Impf- oder Genesenenstatus. Auf die Neuregelung weist das Kreisgesundheitsamt nun hin. Eine weitere Anordnung des Gesundheits- oder Ordnungsamtes ist nicht erforderlich.

Dies regelt die auf Grundlage der Bundes-Regelungen erlassene Test- und Quarantäneverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Aufgrund der aktuell hohen Fallzahlen kann eine gesonderte Kontaktpersonennachverfolgung nur noch erfolgen, wenn kritische Infrastruktur, Schulen, Kindertagesstätten oder vulnerable Personengruppen betroffen sind. Eine Priorisierung ist hier auch im Bund-Länder-Beschluss vom 24. Januar vorgesehen und Empfehlung des Robert-Koch-Institutes.

Positiv getestete Personen sind zudem verpflichtet, unverzüglich alle ihnen bekannten Personen zu unterrichten, zu denen in den letzten zwei Tagen vor der Durchführung des Tests und bis zum Erhalt des Testergebnisses ein enger persönlicher Kontakt bestand. Diese Kontaktpersonen müssen ebenfalls ohne eine gesonderte behördliche Anordnung in Quarantäne. Nicht in Quarantäne muss, wer geboostert ist und Kontakt zu einem Infizierten hatte. Dasselbe gilt für Geimpfte oder Genesene, deren letzte Impfung oder deren Erkrankung weniger als 90 Tage zurückliegt.

Auch das Ende der häuslichen Isolierung und der Quarantäne bedarf keiner gesonderten behördlichen Anordnung. Für infizierte Personen oder für Kontaktpersonen endet die Isolierung bzw. Quarantäne nach zehn Tagen ab dem Tag der Probenentnahme bzw. bei Nicht-Haushaltsmitgliedern ab dem Tag des letzten Kontaktes. Die Isolierung ist fortzusetzen, wenn und solange zu diesem Zeitpunkt noch Symptome vorliegen. Man kann sich aber bereits jeweils nach sieben Tagen per PCR- oder zertifiziertem Antigen-Schnelltest freitesten, wenn keine Symptome einer Erkrankung vorliegen. Im Rhein-Kreis Neuss wohnhafte Personen können ihr negatives Testergebnis hierzu unter rkn.nrw/freitestung hochladen.

Erleichterungen gibt es für Kinder und Jugendliche in Schulen und in Kitas. Diese können sich als Kontaktpersonen ohne Symptome bereits nach fünf Tagen per PCR- oder zertifiziertem Antigen-Schnelltest freitesten, wenn keine Symptome vorliegen. Das Testergebnis muss hier bei im Rhein-Kreis Neuss wohnhaften Kindern und Jugendlichen unter rkn.nrw/freitestung-schule hochgeladen werden.

Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern und Einrichtungen der Eingliederungshilfe arbeiten mit besonders vulnerablen Menschen zusammen. Infizierte können sich hier ebenfalls nach sieben Tagen freitesten, allerdings mit verpflichtendem PCR-Test. Außerdem müssen sie zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei sein.

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